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Prinzip der Kostenerstattung

Üblicherweise erhält in der gesetzlichen Krankenversicherung jeder Versicherte seine Leistungen in Form von Dienst- und Sachleistungen. Gegen Vorlage seiner Versichertenkarte erhält der Versicherte dabei diejenigen Leistungen, die laut der gesetzlichen Vorgaben „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind und „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (SGB V, §12). Die dadurch entstehenden Kosten für die Behandlung beim Arzt werden direkt von der Krankenkasse übernommen.

Seit einigen Jahren gibt es für gesetzlich versicherte Patienten jedoch auch die Möglichkeit, den Tarif „Kostenerstattung“ in Anspruch zu nehmen. Dabei erfolgt die Abrechnung genauso wie bei einem Privatpatienten oder Selbstzahler nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Der Arzt stellt dem Patienten also eine Rechnung, die vom Versicherten an den Arzt gezahlt wird. Anschließend reicht der Versicherte diese Rechnung bei seiner Krankenkasse ein. Die mögliche Erstattung ist allerdings beim Sachleistungs- und Kostenerstattungsprinzip gleich hoch, wobei für die Erstattung noch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von bis zu 5 Prozent (mindestens jedoch 5 €) abgezogen wird. Für den restlichen Anteil besteht die Möglichkeit, eine private ambulante Restkostenversicherung abzuschließen, oder er muss vom Versicherten selbst getragen werden. Auf diese Weise ist es auch gesetzlich Versicherten möglich, von einer Privatbehandlung zu profitieren.

Jeder gesetzlich Versicherte kann dieses Verfahren für sich selbst oder für Angehörige in Anspruch nehmen. In der Regel gilt dieses Prinzip dann für mindestens ein Jahr.  In jedem Fall sollten Sie sich aber im Vorfeld bei ihrer Krankenkasse informieren, da in der Regel ein Antrag auf Nutzung des Verfahrens der Kostenerstattung gestellt werden muss.